Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen
der EDV Systeme Lehmann & Partner GmbH
Für maximale Transparenz haben wir,
EDV Systeme Lehmann & Partner GmbH
Vor dem Haßel 4a
21438 Brackel
(Im Weiteren EDV-Systeme) unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kurz gehalten und um Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für einzelne Geschäftsformen ergänzt.
Die AGB gelten dabei als Basis der Geschäftsbedingungen. Die Besonderen Vertragsbedingungen ergänzen oder ersetzen dabei Regelungen der AGB für Geschäfte aus den Bereichen
* Erbringung von Dienstleistungen (Siehe 4)
* Lieferung von Waren (Siehe Seite 5)
im unternehmerischen Rechtsverkehr Auf den folgenden Seiten sind die AGB sowie die Besonderen Vertragsbedingungen aufgeführt.
Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen 2
§ 1 Angebot und Vertragsabschluß 2
§ 2 Einbeziehung von Besonderen Vertragsbedingungen 2
§ 3 Zahlungsbedingungen, Preise 2
§ 4 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte 2
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden 2
§ 6 Haftung 2
§ 7 Gerichtsstand /angewandtes Recht 3
§ 8 Schriftform 3
§ 9 Verjährung 3
§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung 3
§ 11 Salvatorische Klausel 3
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Erbringung von Dienstleistungen 3
§ 1 Erbringung von Dienstleistungen 3
§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden 4
§ 3 Mängelansprüche 4
§ 4 Laufzeit 4
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Lieferung von Waren 4
§ 1 Lieferung von Waren 4
§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden 5
§ 3 Mängelhaftung 5
§ 4 Eigentumsvorbehalt 5
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der EDV-Systeme mit Kunden. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EDV-Systeme hätte diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt.
§ 1 Angebot und Vertragsabschluß
Ist der Kunde Kaufmann, sind EDV-Systeme-Angebote freibleibend: Eingehende Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich; gleiches gilt für mündliche Abreden und Erklärungen jeder Art.
§ 2 Einbeziehung von Besonderen Vertragsbedingungen
Für die Lieferung von Hardware und Software gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Lieferung von Hard- und Standardsoftware.
Für die Erbringung von Dienstleistungen gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Hierzu zählen auch Verträge über die Pflege von Standardsoftware und Wartung von Hardware, die ausschließlich auf Basis von Dienstleistungen erbracht werden.
Diese BVB gehen im Kollisionsfall den EDV-Systeme AGBs vor.
§ 3 Zahlungsbedingungen, Preise
Sämtliche Angebote und Preisangaben verstehen sich stets zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Entgelte und Berechnungszeiträume ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
Zahlung ist nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen gegen Rechnung, per Barzahlung und Nachnahmesendung möglich. Zusätzliche Kosten durch Nachnahme gehen zu Lasten des Kunden.
Der Vergütungsanspruch ist sofort fällig. Der Verzug tritt in Abweichung § 286 Abs. 3 BGB bereits 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein.
Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz berechnet. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu erbringen, daß der Schaden wesentlich niedriger ist. Ist der Kunde Verbraucher betragen die Zinsen nur 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Bei Auslandszahlungen hat der Kunde eventuell anfallende Bankgebühren selbst zu tragen.
EDV-Systeme behält sich gegenüber unternehmerischen Kunden vor, Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei einem Auftragswert von über 500 € brutto. Ferner behält sich EDV-Systeme vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die die Forderungen gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so kann EDV-Systeme vom Vertrag zurücktreten.
Wiederkehrende laufende Entgelte (Monatsentgelte, Mietzahlungen etc.) werden monatlich im Voraus am Ersten eines Monats fällig, sofern mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart ist.
Die monatlichen Entgelte für wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen darf EDV-Systeme ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft zu erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier Monate nach Abschluß des Vertrages. Die Erhöhung von Preisen für Vertragsbestandteile ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens vier Monate vereinbart waren. Die Entgelterhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt, der Nachweis, daß die vorgenommen Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgt ist.
§ 4 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
EDV-Systeme ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit dem Kunden an ein Konzernunternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz zu übertragen. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von EDV-Systeme auf Dritte übertragen. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf dem jeweiligen Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, daß eine aktuelle und angemessene Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Insbesondere bei Neueinrichtungen und vor Beginn von Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Kunde in seinem Interesse eine Datensicherung durchzuführen. EDV-Systeme wird im Allgemeinen jedoch darauf hinweisen, wann eine Datensicherung notwendig ist.
Der Kunde hat angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern.
§ 6 Haftung
EDV-Systeme haftet gegenüber dem Kunden für Schäden, die EDV-Systeme, gesetzlichen Vertreter, sonstige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in Erfüllung der vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet EDV-Systeme nur, wenn vertragswesentliche Pflichten verletzt werden (sog. Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
Sofern vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung EDV-Systeme Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Ein Mit-Verschulden des Kunden ist jedoch in jedem Fall zu berücksichtigen.
Der Kunde trägt auf seinen Systemen die alleinige Verantwortung für alle Sicherheitsmaßnahmen incl. Virenschutz, Datensicherung, Firewall-Konfiguration und das Einspielen von Sicherheitsupdates.
Bei von EDV-Systeme verschuldetem Datenverlust ist die Haftung begrenzt auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten aus der letzten vollständigen und fehlerfreien Datensicherung des Kunden.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.
§ 7 Gerichtsstand /angewandtes Recht
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er seinen Sitz im Ausland, ist Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von EDV-Systeme mit der Maßgabe, daß EDV-Systeme auch berechtigt ist, am Ort des Kunden zu klagen.
Der Kunde ist verpflichtet, EDV-Systeme jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage binnen 14 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name/Firma; Geschäftsführer bzw. Vorstand, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt; postalische Anschrift; E-Mail-Adresse sowie Telefon und Telefax.
Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
§ 8 Schriftform
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.
§ 9 Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen EDV-Systeme verjähren, soweit in diesen AGB oder den Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, 24 Monate nach ihrer Entstehung.
Maßgeblich für die Einhaltung von Fristen ist der Zugang der jeweiligen Erklärung beim Vertragspartner.
§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung
EDV-Systeme verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO). Über alle bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden wird EDV-Systeme auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen bewahren. Alle von EDV- beauftragten Personen werden entsprechend der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) belehrt und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Besonderen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, daß sich die AGB als lückenhaft erweisen.
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
für die Erbringung von Dienstleistungen
§ 1 Erbringung von Dienstleistungen
Die Einrichtung und Wartung von technischen Geräten, insbesondere Kopierern, Druckern, Telefonanlagen, Videoüberwachungs- und Alarmanlagen, IT-Hardware usw., deren Installation, die Einrichtung und Einstellung von Software sowie die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software stellen Dienstleistungen dar, d.h. EDV-Systeme schuldet nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn EDV-Systeme haben vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.
Dies gilt insbesondere bei einem Auftrag, der auf die Beseitigung eines im IT-System des Kunden auftreten Fehlers gerichtet ist. Hierbei ist insbesondere die Ursachensuche Bestandteil der Dienstleistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben können und diese nur in den seltensten Fällen auf Anhieb festzustellen sind. Die Auswahl der Tätigkeit liegt deshalb in freiem Ermessen von EDV-Systeme. Dabei wird stets erst die nächstliegende, wahrscheinlichste Fehlerursache gesucht und beseitigt, ohne damit zuzusagen, daß dies den gewünschten Erfolg herbeiführt.
Ist nach der Einschätzung von EDV-Systeme zur Fehlerbehebung die Beschaffung von Softwareprodukten, Hardwarekomponenten, Datenträgern, Farbbändern, Tonern, Batterien, Druckeinheiten oder anderem Verbrauchsmaterial erforderlich, wird EDV-Systeme stets erst einen gesonderten Auftrag des Kunden einholen. Erteilt der Kunde den von EDV-Systeme zur Fehlerbehebung vorgeschlagenen Auftrag, hat er die Kosten auch dann zu tragen, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. EDV-Systeme wird in diesem Falle aus Kulanz bemühen, die neu beschaffte Ware anderweitig zu veräußern und einen evtl. Erlös dem Kunden gutschreiben.
Übernimmt EDV-Systeme vertraglich die Installation von Software betrifft dies ausschließlich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von EDV-Systeme verwendeten Installationsmedium vorhandenen Fassung, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die erste im Handel erhältliche Version. EDV-Systeme schuldet nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet sind. Diese zu installieren ist allein Angelegenheit des Kunden, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart. EDV-Systeme ist jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen spätere Versionsstände und Fassungen zu installieren, soweit der Kunde nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.
Bei der Installation von Software stehen die Softwareeinstellungen (insbesondere Parametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen) in pflichtgemäßem Ermessen, es sei denn, konkrete Vorgaben wurden vertraglich vereinbart.
Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach Zeitaufwand, soweit nicht in Textform ein Festpreis vereinbart wurde.
Hat der Kunde Zeitkontingente für die Erbringung von Dienstleistungen bei EDV-Systeme erworben, kann er diese zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten telefonisch oder schriftlich abrufen. Eine bestimmte Reaktionszeit schuldet EDV-Systeme jedoch nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden
Übernimmt EDV-Systeme vertraglich die Einrichtung von Hardware, hat der Kunde auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung zu sorgen.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von EDV-Systeme bei Vertragsschluß übermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens zwei herkömmliche Einphasen-Wechselstromanschlüsse mit 230 Volt und zwei Ethernet-Netzwerksanschlüsse zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Software durch EDV-Systeme selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz zu sorgen.
Der Kunde hat EDV-Systeme auf eigene Kosten Zugang zu dem Gerät, auf dem die Leistung zu erbringen ist, zu verschaffen. Die notwendigen Kennung und Paßwort für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf Aufforderung hin nach Wahl des Kunden einzugeben oder EDV-Systeme schriftlich auszuhändigen. Der Kunde muß Zugriff auf USB-Datenträger, DVDs und Internet ermöglichen. Wartezeiten gelten als Aufwand.
§ 3 Mängelansprüche
Im Falle der mangelhaften Erbringung von Dienstleistungen wird EDV-Systeme nach eigener Wahl nacherfüllen, kostenfrei nachbessern oder eine Ausweichlösung anbieten. Gelingt dies nicht, kann der Kunde die für diese Dienstleistung berechnete Vergütung angemessen herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht.
§ 4 Laufzeit
Pflege-, Wartungs- und sonstige Serviceverträge, für die eine feste Vertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) vereinbart wurde, sind für beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf Kalenderjahrs, frühestens zum Ablauf des auf das Jahr des Abschusses folgende Kalenderjahr kündbar. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde die ihm nach diesen BVB obliegen-den Pflichten erheblich verletzt. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
für die Lieferung von Waren
§ 1 Lieferung von Waren
Teillieferungen sind zulässig.
Die von EDV-Systeme genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd, es sei denn, EDV-Systeme bestätigt einen Auftrag ausdrücklich als Fixgeschäft.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, liefert EDV-Systeme die Ware bis zu der ersten Tür im Erdgeschoß des vereinbarten Lieferortes. EDV-Systeme trifft unbeschadet abweichender Vereinbarung keine Verpflichtung zum Transport der Ware in Obergeschosse oder abgelegene Gebäudeteile sowie zu deren Aufbau und Einrichtung.
Bei der Lieferung von Software ist die Leistungspflicht auf die Vermittlung einer Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Hersteller der Software beschränkt. Den Umfang der Nutzungsrechte bestimmt der Hersteller in seinen Lizenzbestimmungen, es sei denn, etwas anderes ist in Textform vereinbart worden
EDV-Systeme ist nicht verpflichtet, dem Kunden ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen, es sei denn dies wurde in Textform vereinbart. Ausreichend ist ansonsten, wenn EDV-Systeme dem Kunden das Recht verschafft, die Software auf seinem System einzusetzen, und ihn in die Lage versetzen, eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Hierzu ist insbesondere die Möglichkeit zum Download aus dem Internet ausreichend.
Die Einrichtung und Konfiguration auf dem System des Kunden schuldet EDV-Systeme nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde. Einzelheiten regeln die Besonderen Vertragsbedingungen „Erbringung von Dienstleistungen“.
Ist dies nicht ausdrücklich vereinbart worden, schuldet EDV-Systeme insbesondere nicht die Übergabe von Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Lizenzurkunden oder sonstiger Dokumente.
Bei Überschreiten des angegebenen unverbindlichen Liefertermins kann der Käufer nur zurücktreten, wenn er EDV-Systeme zuvor eine angemessene Nachfrist in Schriftform gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Soweit von EDV-Systeme Teillieferungen erbracht worden sind, ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat bei der Lieferung von Waren, insbesondere großen und schweren technischen Geräten die Zuwegung zum vereinbarten Lieferort im Sinne von §1 auf einer lichten Breite von 90 cm frei von Stufen und sonstigen Barrieren zur Verfügung zu stellen.
Bei dem Erwerb von Software ist es alleinige Aufgabe des Kunden anhand der Herstellervorgaben zu prüfen, ob diese auf der von ihm eingesetzten Hardware mit der von ihm eingesetzten Betriebssystemsoftware lauffähig ist, es sei denn, diese Software wurde von EDV-Systeme in Textform für den Einsatz auf dem System des Kunden empfohlen.
Für die Einrichtung von technischen Geräten und Software gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen.
§ 3 Mängelhaftung
Ist der Käufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch EDV-Systeme gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf den Frachtpapieren reichen nicht aus.
Da EDV-Systeme bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet ist (siehe §2) haftet EDV-Systeme nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen EDV-Systeme und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind EDV-Systeme gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Mängel werden von EDV-Systeme nach Wahl von EDV-Systeme entweder nachgebessert, umgetauscht oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurückgenommen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, daß EDV-Systeme die Nacherfüllung schriftlich verweigert hat, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u. a. zurückzuführen sind auf
a. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung,
b. falsche Montage,
c. natürliche Abnutzung,
d. eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand;
e. Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern;
f. Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlich Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; sowie
g. Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raum-klimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von EDV-Systeme vor Vertragsschluß mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt.
Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch nur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder ein auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³.
Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht.
Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzen und -beschränkung in Abschnitt „Haftung“ der EDV-Systeme AGB bleiben unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die verkaufte Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit EDV-Systeme Eigentum von EDV-Systeme. Wird die Ware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt EDV-Systeme Miteigentum an der hergestellten neuen Sache, und zwar zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes zu dem der anderen benutzten Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bei Nichtbarzahlung hat der Kunde mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt ferner bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe dieser Ware sowie die Rechte aus dem von ihm verein-barten Eigentumsvorbehalt an EDV-Systeme ab. Er ist auf Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und die für die Geltendmachung der Rechte von EDV-Systeme gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber EDV-Systeme nicht pünktlich nach, so hat EDV-Systeme jeder-zeit – unbeschadet sonstigen Rechte – das Recht, die Herausgabe der Vorbehaltsware an EDV-Systeme zu fordern und/oder die abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen.
Übersteigt der Wert der an EDV-Systeme gegebenen Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist EDV-Systeme auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.