{"id":1616,"date":"2018-06-21T16:15:19","date_gmt":"2018-06-21T14:15:19","guid":{"rendered":"http:\/\/edv-systeme.toptheweb-preview.de\/?page_id=1616"},"modified":"2018-12-21T09:21:38","modified_gmt":"2018-12-21T08:21:38","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/systeme-edv.de\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"

Allgemeine und besondere Gesch\u00e4ftsbedingungen
\nder EDV Systeme Lehmann & Partner GmbH<\/h1>\n

F\u00fcr maximale Transparenz haben wir,<\/p>\n

EDV Systeme Lehmann & Partner GmbH
\nVor dem Ha\u00dfel 4a
\n21438 Brackel<\/p>\n

(Im Weiteren EDV-Systeme) unsere Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) kurz gehalten und um Besondere Vertragsbedingungen (BVB) f\u00fcr einzelne Gesch\u00e4ftsformen erg\u00e4nzt.
\nDie AGB gelten dabei als Basis der Gesch\u00e4ftsbedingungen. Die Besonderen Vertragsbedingungen erg\u00e4nzen oder ersetzen dabei Regelungen der AGB f\u00fcr Gesch\u00e4fte aus den Bereichen
\n* Erbringung von Dienstleistungen (Siehe 4)
\n* Lieferung von Waren (Siehe Seite 5)
\nim unternehmerischen Rechtsverkehr Auf den folgenden Seiten sind die AGB sowie die Besonderen Vertragsbedingungen aufgef\u00fchrt.<\/p>\n

Allgemeine und besondere Gesch\u00e4ftsbedingungen 1<\/strong>
\nAllgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen 2
\n\u00a7 1 Angebot und Vertragsabschlu\u00df 2
\n\u00a7 2 Einbeziehung von Besonderen Vertragsbedingungen 2
\n\u00a7 3 Zahlungsbedingungen, Preise 2
\n\u00a7 4 Abtretung, Aufrechnung, Zur\u00fcckbehaltungsrechte 2
\n\u00a7 5 Mitwirkungspflichten des Kunden 2
\n\u00a7 6 Haftung 2
\n\u00a7 7 Gerichtsstand \/angewandtes Recht 3
\n\u00a7 8 Schriftform 3
\n\u00a7 9 Verj\u00e4hrung 3
\n\u00a7 10 Datenschutz und Geheimhaltung 3
\n\u00a7 11 Salvatorische Klausel 3
\nBesondere Vertragsbedingungen (BVB) f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen 3
\n\u00a7 1 Erbringung von Dienstleistungen 3
\n\u00a7 2 Mitwirkungspflichten des Kunden 4
\n\u00a7 3 M\u00e4ngelanspr\u00fcche 4
\n\u00a7 4 Laufzeit 4
\nBesondere Vertragsbedingungen (BVB) f\u00fcr die Lieferung von Waren 4
\n\u00a7 1 Lieferung von Waren 4
\n\u00a7 2 Mitwirkungspflichten des Kunden 5
\n\u00a7 3 M\u00e4ngelhaftung 5
\n\u00a7 4 Eigentumsvorbehalt 5<\/p>\n

Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/strong>
\nDie nachfolgenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) gelten f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge der EDV-Systeme mit Kunden. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EDV-Systeme h\u00e4tte diesen ausdr\u00fccklich in Textform zugestimmt.<\/p>\n

\u00a7 1 Angebot und Vertragsabschlu\u00df<\/strong>
\nIst der Kunde Kaufmann, sind EDV-Systeme-Angebote freibleibend: Eingehende Auftr\u00e4ge werden erst durch schriftliche Best\u00e4tigung verbindlich; gleiches gilt f\u00fcr m\u00fcndliche Abreden und Erkl\u00e4rungen jeder Art.<\/p>\n

\u00a7 2 Einbeziehung von Besonderen Vertragsbedingungen<\/strong>
\nF\u00fcr die Lieferung von Hardware und Software gelten die Besonderen Vertragsbedingungen f\u00fcr die Lieferung von Hard- und Standardsoftware.
\nF\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen gelten die Besonderen Vertragsbedingungen f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen. Hierzu z\u00e4hlen auch Vertr\u00e4ge \u00fcber die Pflege von Standardsoftware und Wartung von Hardware, die ausschlie\u00dflich auf Basis von Dienstleistungen erbracht werden.
\nDiese BVB gehen im Kollisionsfall den EDV-Systeme AGBs vor.<\/p>\n

\u00a7 3 Zahlungsbedingungen, Preise<\/strong>
\nS\u00e4mtliche Angebote und Preisangaben verstehen sich stets zuz\u00fcglich der zum Leistungszeitpunkt g\u00fcltigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Entgelte und Berechnungszeitr\u00e4ume ergeben sich aus der Auftragsbest\u00e4tigung.
\nZahlung ist nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen gegen Rechnung, per Barzahlung und Nachnahmesendung m\u00f6glich. Zus\u00e4tzliche Kosten durch Nachnahme gehen zu Lasten des Kunden.
\nDer Verg\u00fctungsanspruch ist sofort f\u00e4llig. Der Verzug tritt in Abweichung \u00a7 286 Abs. 3 BGB bereits 14 Tage nach F\u00e4lligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein.
\nMit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basis-Zinssatz berechnet. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu erbringen, da\u00df der Schaden wesentlich niedriger ist. Ist der Kunde Verbraucher betragen die Zinsen nur 5 Prozentpunkte \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz.
\nBei Auslandszahlungen hat der Kunde eventuell anfallende Bankgeb\u00fchren selbst zu tragen.
\nEDV-Systeme beh\u00e4lt sich gegen\u00fcber unternehmerischen Kunden vor, Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei einem Auftragswert von \u00fcber 500 \u20ac brutto. Ferner beh\u00e4lt sich EDV-Systeme vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umst\u00e4nde eintreten oder bekannt werden, durch die die Forderungen gef\u00e4hrdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so kann EDV-Systeme vom Vertrag zur\u00fccktreten.
\nWiederkehrende laufende Entgelte (Monatsentgelte, Mietzahlungen etc.) werden monatlich im Voraus am Ersten eines Monats f\u00e4llig, sofern mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart ist.
\nDie monatlichen Entgelte f\u00fcr wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen in Dauerschuldverh\u00e4ltnissen darf EDV-Systeme ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen um bis zu 10 % mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft zu erh\u00f6hen, erstmalig jedoch fr\u00fchestens vier Monate nach Abschlu\u00df des Vertrages. Die Erh\u00f6hung von Preisen f\u00fcr Vertragsbestandteile ist nur m\u00f6glich, wenn diese bereits mindestens vier Monate vereinbart waren. Die Entgelterh\u00f6hung soll nur zur Deckung erh\u00f6hter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt, der Nachweis, da\u00df die vorgenommen Preiserh\u00f6hung nicht zu diesem Zweck erfolgt ist.<\/p>\n

\u00a7 4 Abtretung, Aufrechnung, Zur\u00fcckbehaltungsrechte<\/strong>
\nEDV-Systeme ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit dem Kunden an ein Konzernunternehmen im Sinne von \u00a7 15 Aktiengesetz zu \u00fcbertragen. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von EDV-Systeme auf Dritte \u00fcbertragen. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenanspr\u00fcche rechtskr\u00e4ftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Zur\u00fcckbehaltungsrechten aus anderen als auf dem jeweiligen Vertrag beruhenden Anspr\u00fcchen ist ausgeschlossen.<\/p>\n

\u00a7 5 Mitwirkungspflichten des Kunden<\/strong>
\nDer Kunde tr\u00e4gt selbst die Verantwortung daf\u00fcr, da\u00df eine aktuelle und angemessene Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vern\u00fcnftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gew\u00e4hrleistet ist. Insbesondere bei Neueinrichtungen und vor Beginn von Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Kunde in seinem Interesse eine Datensicherung durchzuf\u00fchren. EDV-Systeme wird im Allgemeinen jedoch darauf hinweisen, wann eine Datensicherung notwendig ist.
\nDer Kunde hat angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzma\u00dfnahmen zu treffen, um eine Beeintr\u00e4chtigung von Daten durch Computerviren oder \u00e4hnliche Ph\u00e4nomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeif\u00fchren, zu verhindern.<\/p>\n

\u00a7 6 Haftung<\/strong>
\nEDV-Systeme haftet gegen\u00fcber dem Kunden f\u00fcr Sch\u00e4den, die EDV-Systeme, gesetzlichen Vertreter, sonstige Mitarbeiter oder Erf\u00fcllungsgehilfen in Erf\u00fcllung der vertraglichen Pflichten vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht haben.
\nBei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit haftet EDV-Systeme nur, wenn vertragswesentliche Pflichten verletzt werden (sog. Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrages \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelm\u00e4\u00dfig vertrauen darf.
\nSoweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Anspr\u00fcche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
\nVorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
\nSofern vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt ist, gilt dies auch f\u00fcr die pers\u00f6nliche Haftung EDV-Systeme Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erf\u00fcllungsgehilfen.
\nEin Mit-Verschulden des Kunden ist jedoch in jedem Fall zu ber\u00fccksichtigen.
\nDer Kunde tr\u00e4gt auf seinen Systemen die alleinige Verantwortung f\u00fcr alle Sicherheitsma\u00dfnahmen incl. Virenschutz, Datensicherung, Firewall-Konfiguration und das Einspielen von Sicherheitsupdates.
\nBei von EDV-Systeme verschuldetem Datenverlust ist die Haftung begrenzt auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten aus der letzten vollst\u00e4ndigen und fehlerfreien Datensicherung des Kunden.
\nDie Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
\nErg\u00e4nzungen, \u00c4nderungen und Nebenabreden bed\u00fcrfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung des Schriftformerfordernisses.<\/p>\n

\u00a7 7 Gerichtsstand \/angewandtes Recht<\/strong>
\nIst der Kunde Kaufmann, juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich- rechtliches Sonderverm\u00f6gen oder hat er seinen Sitz im Ausland, ist Erf\u00fcllungsort f\u00fcr s\u00e4mtliche Lieferungen und Leistungen sowie Gerichtsstand f\u00fcr alle sich aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von EDV-Systeme mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df EDV-Systeme auch berechtigt ist, am Ort des Kunden zu klagen.
\nDer Kunde ist verpflichtet, EDV-Systeme jeweils unverz\u00fcglich \u00fcber \u00c4nderungen seiner Kommunikationsdaten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage binnen 14 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu best\u00e4tigen. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere Name\/Firma; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. Vorstand, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt; postalische Anschrift; E-Mail-Adresse sowie Telefon und Telefax.
\nDie Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschlie\u00dflich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.<\/p>\n

\u00a7 8 Schriftform<\/strong>
\nErg\u00e4nzungen, \u00c4nderungen und Nebenabreden bed\u00fcrfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung des Schriftformerfordernisses.<\/p>\n

\u00a7 9 Verj\u00e4hrung<\/strong>
\nS\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Kunden gegen EDV-Systeme verj\u00e4hren, soweit in diesen AGB oder den Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, 24 Monate nach ihrer Entstehung.
\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Einhaltung von Fristen ist der Zugang der jeweiligen Erkl\u00e4rung beim Vertragspartner.<\/p>\n

\u00a7 10 Datenschutz und Geheimhaltung<\/strong>
\nEDV-Systeme verpflichtet sich zur Einhaltung der einschl\u00e4gigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO). \u00dcber alle bekannt gewordenen Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden wird EDV-Systeme auch \u00fcber die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen bewahren. Alle von EDV- beauftragten Personen werden entsprechend der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) belehrt und zur Verschwiegenheit verpflichtet.<\/p>\n

\u00a7 11 Salvatorische Klausel<\/strong>
\nSollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Besonderen Gesch\u00e4ftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen davon unber\u00fchrt.
\nAn die Stelle der unwirksamen oder undurchf\u00fchrbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchf\u00fchrbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am n\u00e4chsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchf\u00fchrbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend f\u00fcr den Fall, da\u00df sich die AGB als l\u00fcckenhaft erweisen.<\/p>\n

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)<\/strong>
\nf\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n

\u00a7 1 Erbringung von Dienstleistungen<\/strong>
\nDie Einrichtung und Wartung von technischen Ger\u00e4ten, insbesondere Kopierern, Druckern, Telefonanlagen, Video\u00fcberwachungs- und Alarmanlagen, IT-Hardware usw., deren Installation, die Einrichtung und Einstellung von Software sowie die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software stellen Dienstleistungen dar, d.h. EDV-Systeme schuldet nur die T\u00e4tigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn EDV-Systeme haben vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.
\nDies gilt insbesondere bei einem Auftrag, der auf die Beseitigung eines im IT-System des Kunden auftreten Fehlers gerichtet ist. Hierbei ist insbesondere die Ursachensuche Bestandteil der Dienstleistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben k\u00f6nnen und diese nur in den seltensten F\u00e4llen auf Anhieb festzustellen sind. Die Auswahl der T\u00e4tigkeit liegt deshalb in freiem Ermessen von EDV-Systeme. Dabei wird stets erst die n\u00e4chstliegende, wahrscheinlichste Fehlerursache gesucht und beseitigt, ohne damit zuzusagen, da\u00df dies den gew\u00fcnschten Erfolg herbeif\u00fchrt.
\nIst nach der Einsch\u00e4tzung von EDV-Systeme zur Fehlerbehebung die Beschaffung von Softwareprodukten, Hardwarekomponenten, Datentr\u00e4gern, Farbb\u00e4ndern, Tonern, Batterien, Druckeinheiten oder anderem Verbrauchsmaterial erforderlich, wird EDV-Systeme stets erst einen gesonderten Auftrag des Kunden einholen. Erteilt der Kunde den von EDV-Systeme zur Fehlerbehebung vorgeschlagenen Auftrag, hat er die Kosten auch dann zu tragen, wenn der gew\u00fcnschte Erfolg nicht eintritt. EDV-Systeme wird in diesem Falle aus Kulanz bem\u00fchen, die neu beschaffte Ware anderweitig zu ver\u00e4u\u00dfern und einen evtl. Erl\u00f6s dem Kunden gutschreiben.
\n\u00dcbernimmt EDV-Systeme vertraglich die Installation von Software betrifft dies ausschlie\u00dflich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von EDV-Systeme verwendeten Installationsmedium vorhandenen Fassung, mangels ausdr\u00fccklicher Vereinbarung die erste im Handel erh\u00e4ltliche Version. EDV-Systeme schuldet nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verf\u00fcgbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet sind. Diese zu installieren ist allein Angelegenheit des Kunden, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdr\u00fccklich vereinbart. EDV-Systeme ist jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen sp\u00e4tere Versionsst\u00e4nde und Fassungen zu installieren, soweit der Kunde nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.
\nBei der Installation von Software stehen die Softwareeinstellungen (insbesondere Parametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen) in pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen, es sei denn, konkrete Vorgaben wurden vertraglich vereinbart.
\nDie Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach Zeitaufwand, soweit nicht in Textform ein Festpreis vereinbart wurde.
\nHat der Kunde Zeitkontingente f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen bei EDV-Systeme erworben, kann er diese zu den gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftszeiten telefonisch oder schriftlich abrufen. Eine bestimmte Reaktionszeit schuldet EDV-Systeme jedoch nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde.<\/p>\n

\u00a7 2 Mitwirkungspflichten des Kunden<\/strong>
\n\u00dcbernimmt EDV-Systeme vertraglich die Einrichtung von Hardware, hat der Kunde auf eigene Rechnung f\u00fcr die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschl\u00fcsse in Reichweite der Betriebsumgebung zu sorgen.
\nSoweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von EDV-Systeme bei Vertragsschlu\u00df \u00fcbermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbst\u00e4ndige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens zwei herk\u00f6mmliche Einphasen-Wechselstromanschl\u00fcsse mit 230 Volt und zwei Ethernet-Netzwerksanschl\u00fcsse zur Verf\u00fcgung zu stellen.
\nDer Kunde hat vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Software durch EDV-Systeme selbst\u00e4ndig f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Sicherung seiner Datenbest\u00e4nde und aktuellen Virenschutz zu sorgen.
\nDer Kunde hat EDV-Systeme auf eigene Kosten Zugang zu dem Ger\u00e4t, auf dem die Leistung zu erbringen ist, zu verschaffen. Die notwendigen Kennung und Pa\u00dfwort f\u00fcr einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf Aufforderung hin nach Wahl des Kunden einzugeben oder EDV-Systeme schriftlich auszuh\u00e4ndigen. Der Kunde mu\u00df Zugriff auf USB-Datentr\u00e4ger, DVDs und Internet erm\u00f6glichen. Wartezeiten gelten als Aufwand.<\/p>\n

\u00a7 3 M\u00e4ngelanspr\u00fcche<\/strong>
\nIm Falle der mangelhaften Erbringung von Dienstleistungen wird EDV-Systeme nach eigener Wahl nacherf\u00fcllen, kostenfrei nachbessern oder eine Ausweichl\u00f6sung anbieten. Gelingt dies nicht, kann der Kunde die f\u00fcr diese Dienstleistung berechnete Verg\u00fctung angemessen herabsetzen oder von dem Vertrag zur\u00fccktreten.
\nWeitergehende Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung \u2013 gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unm\u00f6glichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) \u2013 bestehen nicht.<\/p>\n

\u00a7 4 Laufzeit<\/strong>
\nPflege-, Wartungs- und sonstige Servicevertr\u00e4ge, f\u00fcr die eine feste Vertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) vereinbart wurde, sind f\u00fcr beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf Kalenderjahrs, fr\u00fchestens zum Ablauf des auf das Jahr des Abschusses folgende Kalenderjahr k\u00fcndbar. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine K\u00fcndigung, verl\u00e4ngert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.
\nDas Recht zur fristlosen K\u00fcndigung aus wichtigem Grund bleibt unber\u00fchrt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den F\u00e4llen gegeben, in denen der Kunde die ihm nach diesen BVB obliegen-den Pflichten erheblich verletzt. Die zus\u00e4tzliche Geltendmachung von Schadenersatzanspr\u00fcchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<\/p>\n

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)<\/strong>
\nf\u00fcr die Lieferung von Waren<\/strong><\/p>\n

\u00a7 1 Lieferung von Waren<\/strong>
\nTeillieferungen sind zul\u00e4ssig.
\nDie von EDV-Systeme genannten Termine und Fristen gelten nur ann\u00e4hernd, es sei denn, EDV-Systeme best\u00e4tigt einen Auftrag ausdr\u00fccklich als Fixgesch\u00e4ft.
\nWenn nichts anderes vereinbart wurde, liefert EDV-Systeme die Ware bis zu der ersten T\u00fcr im Erdgescho\u00df des vereinbarten Lieferortes. EDV-Systeme trifft unbeschadet abweichender Vereinbarung keine Verpflichtung zum Transport der Ware in Obergeschosse oder abgelegene Geb\u00e4udeteile sowie zu deren Aufbau und Einrichtung.
\nBei der Lieferung von Software ist die Leistungspflicht auf die Vermittlung einer Vereinbarung \u00fcber die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten mit dem Hersteller der Software beschr\u00e4nkt. Den Umfang der Nutzungsrechte bestimmt der Hersteller in seinen Lizenzbestimmungen, es sei denn, etwas anderes ist in Textform vereinbart worden
\nEDV-Systeme ist nicht verpflichtet, dem Kunden ein Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck (Datentr\u00e4ger) zu beschaffen, es sei denn dies wurde in Textform vereinbart. Ausreichend ist ansonsten, wenn EDV-Systeme dem Kunden das Recht verschafft, die Software auf seinem System einzusetzen, und ihn in die Lage versetzen, eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Hierzu ist insbesondere die M\u00f6glichkeit zum Download aus dem Internet ausreichend.
\nDie Einrichtung und Konfiguration auf dem System des Kunden schuldet EDV-Systeme nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde. Einzelheiten regeln die Besonderen Vertragsbedingungen \u201eErbringung von Dienstleistungen\u201c.
\nIst dies nicht ausdr\u00fccklich vereinbart worden, schuldet EDV-Systeme insbesondere nicht die \u00dcbergabe von Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Lizenzurkunden oder sonstiger Dokumente.
\nBei \u00dcberschreiten des angegebenen unverbindlichen Liefertermins kann der K\u00e4ufer nur zur\u00fccktreten, wenn er EDV-Systeme zuvor eine angemessene Nachfrist in Schriftform gesetzt hat und die \u00fcbrigen gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr ein R\u00fccktrittsrecht vorliegen. Soweit von EDV-Systeme Teillieferungen erbracht worden sind, ist das R\u00fccktrittsrecht des K\u00e4ufers ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erf\u00fcllung des Vertrages hat f\u00fcr ihn kein Interesse.<\/p>\n

\u00a7 2 Mitwirkungspflichten des Kunden<\/strong>
\nDer Kunde hat bei der Lieferung von Waren, insbesondere gro\u00dfen und schweren technischen Ger\u00e4ten die Zuwegung zum vereinbarten Lieferort im Sinne von \u00a71 auf einer lichten Breite von 90 cm frei von Stufen und sonstigen Barrieren zur Verf\u00fcgung zu stellen.
\nBei dem Erwerb von Software ist es alleinige Aufgabe des Kunden anhand der Herstellervorgaben zu pr\u00fcfen, ob diese auf der von ihm eingesetzten Hardware mit der von ihm eingesetzten Betriebssystemsoftware lauff\u00e4hig ist, es sei denn, diese Software wurde von EDV-Systeme in Textform f\u00fcr den Einsatz auf dem System des Kunden empfohlen.
\nF\u00fcr die Einrichtung von technischen Ger\u00e4ten und Software gelten die Besonderen Vertragsbedingungen f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen.<\/p>\n

\u00a7 3 M\u00e4ngelhaftung<\/strong>
\nIst der K\u00e4ufer Kaufmann, hat er die Ware unverz\u00fcglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche M\u00e4ngel sind sp\u00e4testens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen zu r\u00fcgen, versteckte M\u00e4ngel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind M\u00e4ngel stets auch EDV-Systeme gegen\u00fcber zu r\u00fcgen; M\u00e4ngelvermerke auf den Frachtpapieren reichen nicht aus.
\nDa EDV-Systeme bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet ist (siehe \u00a72) haftet EDV-Systeme nicht f\u00fcr M\u00e4ngel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschlie\u00dflich f\u00fcr Abweichungen im Umfang der vom Hersteller einger\u00e4umten Nutzungsrechten zu dem zwischen EDV-Systeme und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der M\u00e4ngelanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Hersteller sind EDV-Systeme gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet.
\nM\u00e4ngel werden von EDV-Systeme nach Wahl von EDV-Systeme entweder nachgebessert, umgetauscht oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zur\u00fcckgenommen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem K\u00e4ufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverh\u00e4ltnis r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (R\u00fccktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, da\u00df EDV-Systeme die Nacherf\u00fcllung schriftlich verweigert hat, bereits zwei Nacherf\u00fcllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder die Nacherf\u00fcllung unm\u00f6glich ist.
\nM\u00e4ngelanspr\u00fcche entfallen f\u00fcr M\u00e4ngel, die u. a. zur\u00fcckzuf\u00fchren sind auf
\na. ungeeignete oder unsachgem\u00e4\u00dfe Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere \u00fcberm\u00e4\u00dfige Beanspruchung oder falsche Lagerung,
\nb. falsche Montage,
\nc. nat\u00fcrliche Abnutzung,
\nd. eigenm\u00e4chtige Reparaturen oder \u00c4nderungen an dem Liefergegenstand;
\ne. Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern;
\nf. Betrieb unter Stromschwankungen, die \u00fcber das im \u00f6ffentlich Elektrizit\u00e4tsnetz gew\u00f6hnliche Ma\u00df hinausgehen; sowie
\ng. Betrieb unter f\u00fcr Mikroelektronik ungeeigneten raum-klimatischen Bedingungen, wobei es ma\u00dfgeblich auf die von EDV-Systeme vor Vertragsschlu\u00df mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt.
\nMangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch nur vor\u00fcbergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, eine auch nur vor\u00fcbergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder ein auch nur vor\u00fcbergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg\/m\u00b3.
\nWeitergehende Anspr\u00fcche des Kunden auf Schadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung \u2013 gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unm\u00f6glichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) \u2013 bestehen nicht.
\nDie Bestimmungen zur Haftungsbegrenzen und -beschr\u00e4nkung in Abschnitt \u201eHaftung\u201c der EDV-Systeme AGB bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n

\u00a7 4 Eigentumsvorbehalt<\/strong>
\nDie verkaufte Ware bleibt bis zur Zahlung s\u00e4mtlicher Forderungen aus den Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit EDV-Systeme Eigentum von EDV-Systeme. Wird die Ware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt EDV-Systeme Miteigentum an der hergestellten neuen Sache, und zwar zu dem Bruchteil, der dem Verh\u00e4ltnis des Wertes zu dem der anderen benutzten Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
\nDer Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Gesch\u00e4ftsbetriebes weiter zu ver\u00e4u\u00dfern. Bei Nichtbarzahlung hat der Kunde mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt ferner bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe dieser Ware sowie die Rechte aus dem von ihm verein-barten Eigentumsvorbehalt an EDV-Systeme ab. Er ist auf Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und die f\u00fcr die Geltendmachung der Rechte von EDV-Systeme gegen die Erwerber erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu geben und Unterlagen auszuh\u00e4ndigen.
\nKommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegen\u00fcber EDV-Systeme nicht p\u00fcnktlich nach, so hat EDV-Systeme jeder-zeit \u2013 unbeschadet sonstigen Rechte \u2013 das Recht, die Herausgabe der Vorbehaltsware an EDV-Systeme zu fordern und\/oder die abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen.
\n\u00dcbersteigt der Wert der an EDV-Systeme gegebenen Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist EDV-Systeme auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Allgemeine und besondere Gesch\u00e4ftsbedingungen der EDV Systeme Lehmann & Partner GmbH F\u00fcr maximale Transparenz haben wir, EDV Systeme Lehmann & Partner GmbH Vor dem Ha\u00dfel 4a 21438 Brackel (Im Weiteren EDV-Systeme) unsere Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) kurz gehalten und um Besondere Vertragsbedingungen (BVB) f\u00fcr einzelne Gesch\u00e4ftsformen erg\u00e4nzt. Die AGB gelten dabei als Basis der Gesch\u00e4ftsbedingungen. 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